G-BA: Hyperthermie ist keine Kassenleistung
Mit Pressemeldung vom 18. Januar 2005 gibt der
Gemeinsame Bundesausschuss den Beschluss zur Ablehnung der Hyperthermie im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung bekannt.
Gemeinsame Bundesausschuss den Beschluss zur Ablehnung der Hyperthermie im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung bekannt.
In der Pressemeldung heißt es weiter, dass die Behandlungsmethode nicht zu anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gezählt wird, und sie kann somit nicht als ambulante Leistung der gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. „Für die beratenen Hyperthermieverfahren," wird Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA zitiert, „konnte für keine der überprüften onkologischen Indikationen nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der Nutzen, die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der GKV erbrachten Methoden - nachgewiesen werden."
Der Gemeinsame Bundesausschuss habe nach intensiven Beratungen der Methode entschieden, dass bei solchen experimentellen Therapien, auch in den Indikationen, in denen die Forschung schon weiter fortgeschritten ist, die Erprobung in Anlehnung an die Deklaration von Helsinki - insbesondere auch zum Schutz der Patienten - auf die Durchführung kontrollierter Studien begrenzt bleiben sollte.
Ferner hat der G-BA einen 882 Seiten umfassenden Bericht zur Hyperthermie vorgelegt, in dem das Verfahren umfassend auf den Prüfstand gestellt wird. Die Informationen zur Hyperthermie bei Brustkrebs finden sich auf den Seiten 294 ff.
Pressemeldung des G-BA zur Hyperthermie
Oberflächen-Hyperthermie, Hyperthermie in Kombination mit Radiatio und/oder Chemotherapie)
Breast Cancer Action Germany - 15. Jan, 21:41


